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Die Entscheidung des BVerfG im zweiten Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands. Welche Bedeutung besitzt das Urteil im Bezug auf eine Streitbare Demokratie?
Coles
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Die Entscheidung des BVerfG im zweiten Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands. Welche Bedeutung besitzt das Urteil im Bezug auf eine Streitbare Demokratie? in Vernon, BC
By None
Current price: $33.50

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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 1,3, Ludwig-Maximilians-Universität München (Geschwister-Scholl-Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit wird zunächst die elementaren Bestandteile einer Wehrhaften oder auch Streitbaren Demokratie herausstellen. Des Weiteren werden die Durchsetzung des das Parteiverbot beschreibenden Artikels 21 GG und den damit verbundenen Ausschnitten des BVerfGG beschrieben. Im Folgenden skizziert die Arbeit den Gerichtsprozess zum zweiten NPD Parteiverbotsverfahren, sowie die vom BVerfG genannten Gründe für ein Scheitern des Antrags. Daraus resultierend stellt die Arbeit Thesen darüber auf, welche Schlüsse im Bezug auf die Bedeutung des Urteils für den Stand der Wehrhaften Demokratie in Deutschland gemacht werden können. Zum Abschluss gibt die Arbeit eine Einschätzung darüber ab, ob ein dritter Versuch eines Parteiverbots der NPD angestrebt werden könnte, und welche Maßstäbe durch das Urteil für künftige Verbote daraus resultieren. Das zweite Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei ist abgeschlossen. Der Verbotsantrag wurde im Januar 2017 durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe abgelehnt. Im Dezember 2012 hatten die Bundesländer den Antrag auf ein solches Verfahren beschlossen, im Dezember 2013 wurde der Antrag schließlich durch den Bundesrat nach Artikel 21 des Grundgesetzes eingereicht. Bereits ein von 2001 bis 2003 durch die Bundesregierung gestellter Antrag scheiterte noch an der Teilhabe von V-Männern des Verfassungsschutz in Führungspositionen der NPD. 2017 scheiterte der Verbotsantrag erneut, dieses Mal am Fehlen eines durch das Bundesverfassungsgericht nicht festzustellenden Potenzials der NPD, die Freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 1,3, Ludwig-Maximilians-Universität München (Geschwister-Scholl-Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit wird zunächst die elementaren Bestandteile einer Wehrhaften oder auch Streitbaren Demokratie herausstellen. Des Weiteren werden die Durchsetzung des das Parteiverbot beschreibenden Artikels 21 GG und den damit verbundenen Ausschnitten des BVerfGG beschrieben. Im Folgenden skizziert die Arbeit den Gerichtsprozess zum zweiten NPD Parteiverbotsverfahren, sowie die vom BVerfG genannten Gründe für ein Scheitern des Antrags. Daraus resultierend stellt die Arbeit Thesen darüber auf, welche Schlüsse im Bezug auf die Bedeutung des Urteils für den Stand der Wehrhaften Demokratie in Deutschland gemacht werden können. Zum Abschluss gibt die Arbeit eine Einschätzung darüber ab, ob ein dritter Versuch eines Parteiverbots der NPD angestrebt werden könnte, und welche Maßstäbe durch das Urteil für künftige Verbote daraus resultieren. Das zweite Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei ist abgeschlossen. Der Verbotsantrag wurde im Januar 2017 durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe abgelehnt. Im Dezember 2012 hatten die Bundesländer den Antrag auf ein solches Verfahren beschlossen, im Dezember 2013 wurde der Antrag schließlich durch den Bundesrat nach Artikel 21 des Grundgesetzes eingereicht. Bereits ein von 2001 bis 2003 durch die Bundesregierung gestellter Antrag scheiterte noch an der Teilhabe von V-Männern des Verfassungsschutz in Führungspositionen der NPD. 2017 scheiterte der Verbotsantrag erneut, dieses Mal am Fehlen eines durch das Bundesverfassungsgericht nicht festzustellenden Potenzials der NPD, die Freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.


















