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Artikel 17 der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Das Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Coles
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Artikel 17 der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Das Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden") in Vernon, BC
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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Datenschutz, Note: 1,3, Fachhochschule Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung, welche seit dem 25.05.2018 europaweit gilt. Zentrale Fragestellung ist dabei die Durchsetzbarkeit des Rechtes auf Löschung, im Hinblick auf den augenscheinlich hohen politischen Anspruch des Artikels. Das Recht auf Löschung ist kein neues Recht im engen Sinne. Dieses Recht wurde bereits in Artikel 12 lt. b der europäischen Datenschutz-Richtlinie explizit erwähnt. In Artikel 17 DSGVO wurde das Recht ausgeführt und weiter präzisiert. War es in der Datenschutz-Richtlinie noch ein Folgerecht aus dem Auskunftsanspruch gegenüber Verantwortlichen ist es nun ein selbstständig formuliertes Recht inzwischen weiterer Schutzrechte. Was neu ist, ist das in Absatz 2 des Art. 17 DSGVO formulierte "Recht auf Vergessenwerden". So ist das Vergessen für Menschen im Gegensatz zum Erinnern eher die Regel als die Ausnahme. In der aktuellen Zeit der umfassenden Digitalisierung ist es demnach zunehmend schwerer Dinge wirklich zu vergessen. Das Internet macht es uns leicht Informationen über Jahrzehnte hinweg zu speichern und permanent zu jeder Zeit abrufen zu können. Eine derart formulierte Überlegung bekräftigt das "Recht auf Vergessenwerden" als Anspruchsgrundlage aus Abs. 2 des Art. 17 DSGVO in nicht unerheblichem Maße.
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Datenschutz, Note: 1,3, Fachhochschule Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung, welche seit dem 25.05.2018 europaweit gilt. Zentrale Fragestellung ist dabei die Durchsetzbarkeit des Rechtes auf Löschung, im Hinblick auf den augenscheinlich hohen politischen Anspruch des Artikels. Das Recht auf Löschung ist kein neues Recht im engen Sinne. Dieses Recht wurde bereits in Artikel 12 lt. b der europäischen Datenschutz-Richtlinie explizit erwähnt. In Artikel 17 DSGVO wurde das Recht ausgeführt und weiter präzisiert. War es in der Datenschutz-Richtlinie noch ein Folgerecht aus dem Auskunftsanspruch gegenüber Verantwortlichen ist es nun ein selbstständig formuliertes Recht inzwischen weiterer Schutzrechte. Was neu ist, ist das in Absatz 2 des Art. 17 DSGVO formulierte "Recht auf Vergessenwerden". So ist das Vergessen für Menschen im Gegensatz zum Erinnern eher die Regel als die Ausnahme. In der aktuellen Zeit der umfassenden Digitalisierung ist es demnach zunehmend schwerer Dinge wirklich zu vergessen. Das Internet macht es uns leicht Informationen über Jahrzehnte hinweg zu speichern und permanent zu jeder Zeit abrufen zu können. Eine derart formulierte Überlegung bekräftigt das "Recht auf Vergessenwerden" als Anspruchsgrundlage aus Abs. 2 des Art. 17 DSGVO in nicht unerheblichem Maße.


















